Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. März 2022 (betreffend Nichteintreten auf die Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls) beschwert und hat dementsprechend ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an deren Aufhebung. Gegen die Verfügung ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. hierzu Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.