3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen teilte mit Eingabe vom 29. März 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 (Postaufgabe am 6. April 2022) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. April 2022 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 12. April 2022 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2022.