2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat er auf die Einsprache nicht ein (Dispositiv- Ziff. 1), stellte er die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafbefehls fest (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte er dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 412.00 (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach er dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4).