1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 29. September 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl.