Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.101 / va (ST.2022.25; STA.2021.5206) Art. 159 Entscheid vom 12. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. März gegenstand 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 29. September 2021 ei- nen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 1.2. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 vorsorg- lich Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und diesen dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überweisen werde, was sie am 31. Januar 2022 tat. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen gewährte dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 8. Februar 2022 das rechtliche Gehör. Mit Verfü- gung vom 2. März 2022 trat er auf die Einsprache nicht ein (Dispositiv- Ziff. 1), stellte er die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafbefehls fest (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte er dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten von Fr. 412.00 (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach er dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 21. März 2022 (un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung dieser ihm am 10. März 2022 zugestellten Verfügung. Das Bezirksgericht Zofingen sei an- zuweisen, die Strafsache an die Hand zu nehmen oder die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur nochmaligen Eröffnung des Strafbefehls zurückzuweisen. Am 25. März 2022 reichte der Beschwerde- führer als Beweismittel ein mit Beschwerde angekündigtes "Schreiben der Post" ein. 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen teilte mit Eingabe vom 29. März 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 (Postaufgabe am 6. April 2022) die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. April 2022 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 12. April 2022 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2022. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Zofingen vom 2. März 2022 (betreffend Nichteintreten auf die Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls) beschwert und hat dement- sprechend ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an deren Aufhebung. Gegen die Verfügung ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. hierzu Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) über die strittige Rechtzeitigkeit und damit Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl entschieden hat, ist nicht zu bean- standen (vgl. hierzu etwa BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweis auf Art. 356 Abs. 2 StPO). 2.2. 2.2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte in E. 2.2 fest, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. September 2021 zugestellt wor- den sei, dass die Einsprachefrist am 11. Oktober 2021 geendet habe und dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 12. Oktober 2021 damit die Einsprachefrist nicht gewahrt habe, weshalb die Einsprache un- gültig sei. -4- 2.2.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde, dass ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden sei und dass er diesen "je" zur Kenntnis ge- nommen habe. Der Strafbefehl sei am 30. September 2021 nicht ihm zu- gestellt worden, sondern von seiner Freundin B. am Postschalter in Q. in Empfang genommen worden. B. sei aber weder hierzu bevollmächtigt ge- wesen, noch gehöre sie zum Personenkreis, bei welchem eine Aushändi- gung von eingeschriebener Post als zulässig zu erachten sei. Dies nament- lich auch deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Zustellung an der Haus- türe gehandelt habe. Damit liege eine unzulässige Zustellung des Strafbe- fehls vor, die die Einsprachefrist nicht ausgelöst habe, womit seine Einspra- che nicht verspätet sei. Die Post R. werde die geschilderte Zustellung schriftlich bestätigen. Mit Eingabe vom 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer als entspre- chende Bestätigung eine "Empfangsbestätigung BMZ" betreffend die Sen- dung mit dem Strafbefehl (Sendungsnummer E) ein. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf Art. 85 Abs. 3 StPO, wonach eine Sendung auch ohne spezielle Vollmacht als zugestellt gelte, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden sei. Dies sei hier der Fall, weil B. die Freundin des Beschwerdeführers sei und offen- sichtlich mit ihm im gleichen Haushalt lebe, verzeichneten beide doch seit dem 1. April 2018 dieselbe Adresse ([…]). Damit sei der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. September 2021 gültig zugestellt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Strafbefehl nie zur Kenntnis ge- nommen zu haben, sei angesichts der von ihm am 12. Oktober 2021 erho- benen Einsprache zudem offensichtlich falsch. 2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 8. April 2022 vor, dass sich Art. 85 Abs. 3 StPO nur zur Frage der sog. "Haustürzustellung" äussere, nicht aber dazu, wer (wie hier) im Falle einer Abholungseinladung berechtigt sei, die Sendung am Postschalter abzuholen. In einem solchen Falle sei nur der auf der Sendung genannte Adressat oder eine von ihm bevollmächtigte Person abholberechtigt, was aber beides auf B. nicht zu- getroffen habe. 2.2.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt mit Stellungnahme vom 12. Ap- ril 2022 daran fest, dass Art. 85 Abs. 3 StPO unbesehen vom Ort der Ent- gegennahme anwendbar und damit auch vorliegend einschlägig sei. -5- 2.3. Die vom Beschwerdeführer am 25. März 2022 eingereichte "Empfangsbe- stätigung BMZ" bezieht sich auf die Sendung mit dem Strafbefehl (Sen- dungsnummer E). Ihr lässt sich – in inhaltlicher Übereinstimmung mit den bereits zuvor aktenkundigen Sendungsinformationen (act. 54) – u.a. folgen- des Sendungsereignis entnehmen: Datum Zeit Ereignis Bearbeitet durch 30.09.2021 13:27 Zugestellt durch Q. Das Ereignis "Zugestellt durch" bedeutet Folgendes (vgl. hierzu < https://www.post.ch/de/pakete-versenden/verfolgen/ereignisse-sendun- gen-verfolgen#:~:text=Zugestellt%20durch,%2C%20Distributionsba- sis)%20am%20Domizil%20zugestellt. >): Die Sendung wurde durch die zuständige Zustellorganisation (Filiale, Dis- tributionsbasis) am Domizil zugestellt. Demnach wurde die Sendung mit dem Strafbefehl am Domizil des Be- schwerdeführers zugestellt und dort von B. entgegengenommen. Damit verhält es sich gerade nicht so, dass B. die Sendung am Schalter abgeholt hat, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass diesfalls in der Sen- dungsverfolgung die Ereignisse "Zur Abholung gemeldet (Abholungseinla- dung)" und "Zugestellt am Schalter" vermerkt sein müssten, was aber ge- rade nicht der Fall ist. Konkrete Hinweise, dass der tatsächliche Sendungs- verlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es keine. Vielmehr ist gerade die Behauptung des Beschwerdeführers, vom Strafbefehl nie Kenntnis erhalten zu haben, angesichts seiner Einsprache vom 12. Oktober 2021 nicht glaubhaft. Von daher besteht in Beachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BGE 142 IV 201 E. 2.3) keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen, sondern ist ohne Weite- res darauf abzustellen und dementsprechend festzustellen, dass die Sen- dung mit dem Strafbefehl dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 StPO am 30. September 2021 ordnungsgemäss zugestellt wurde. Andere Gründe, weshalb auf die Erwägungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zum Fristenlauf (angefochtene Verfügung E. 2.2) nicht abzustellen wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind auch keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 2.4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn man ent- gegen dem Gesagten auf die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdefüh- rers abstellte: -6- Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass der Avis zunächst in den Brief- kasten des Beschwerdeführers und damit in dessen Machtbereich ge- langte, wo er (was für den Beschwerdeführer absehbar war) von B. behän- digt wurde. Mangels gegenteiliger Hinweise war sie hierzu als Freundin und Hausgenossin des Beschwerdeführers (nicht zuletzt in Beachtung von Art. 85 Abs. 3 StPO) auch berechtigt. Von daher musste der Beschwerdeführer im Weiteren auch damit rechnen, dass B. die eingeschriebene Sendung auch ohne besondere Bevollmächtigung allein durch usanzgemässe Vor- weisung des Avis bei der Post in Q. erhältlich machen konnte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.2 und E. 1.3.3). Hätte der Beschwerdeführer sich hiergegen verwehren wollen, hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen können und müssen, ähnlich wie sie von einer Verfahrenspartei auch im Hinblick auf eine geplante Abwesenheit erwartet werden dürfen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2). Weil er dies nicht tat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Sendung mit dem Strafbefehl nicht als am 30. September 2021 ordentlich zugestellt gelten soll. Ob ein Hausgenosse oder eine Hausgenossin gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO die eigentliche Sendung direkt am Domizil entgegen nimmt oder bloss den Avis, mit welchem er oder sie die eingeschriebene Sendung auf einer Postfiliale erhältlich machen kann, ist (zumindest unter Umständen wie vorliegend behauptet) unerheblich, weshalb so oder anders eine ord- nungsgemässe Zustellung vorliegt. Auch die Möglichkeit einer (Nicht- )Kenntnisnahme der Sendung durch den Adressaten stellt sich in beiden Fällen gleich dar: - Käme es bei einer ordnungsgemässen Zustellung einer Sendung auf deren Kenntnisnahme durch den Adressaten gar nicht an (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2021 vom 22. April 2021 E. 3.2), könnte der Beschwerdeführer aus der behaupteten Nichtkenntnis- nahme der ordnungsgemäss zugestellten Sendung a priori nichts zu seinen Gunsten ableiten. - Bestünde bei einer ordnungsgemässen Zustellung einzig eine wider- legbare gesetzliche Vermutung der Kenntnisnahme durch den Adres- saten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.4), wäre es vorliegend am Beschwerdefüh- rer gewesen, diese Vermutung durch Darlegung, dass er mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit keine Kenntnis von der Sendung mit dem Strafbefehl erhalten hat, zu widerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.5), was ihm mit seiner nicht näher begründeten und offensichtlich unzutreffenden Be- hauptung, nie Kenntnis vom Strafbefehl erhalten zu haben, aber nicht gelungen wäre. -7- 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 12. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard