3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 1'140.00, werden dem Beschwerdeführer zu ¼, ausmachend Fr. 285.00, auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet sowie im Umfang von ¾ auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 721.95 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] - 29 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)