1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Februar 2021 aufgehoben, soweit sie sich auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung bezieht. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Aufgehoben werden weiter Ziff. 2-4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Februar 2021. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.