Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 128.00 und 7.7 % MwSt (ausmachend Fr. 309.70) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 4'331.70, wovon 2/3 (ausmachend Fr. 2'887.80) auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfallen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung im Umfang von ¼ der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen angemessenen Aufwendungen, ausmachend Fr. 721.95, auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: