Der insgesamt geltend gemachte Stundenaufwand von 17.7 Stunden (für beide Beschwerdeverfahren) und die Verteilung zu 1/3 und 2/3 erscheint angesichts der zu studierenden Gutachten und medizinischen Berichte sowie der insbesondere im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten zahl- und umfangreichen Parteieingaben angemessen. Es handelt sich indessen um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zur Anwendung kommt. - 28 -