6.3.2. Der Beschuldigte macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im (die gleiche Einstellungsverfügung betreffenden) Verfahren SBK.2020.71 insgesamt Aufwendungen von 17.7 Stunden geltend. Er stellt einen Stundenaufwand von Fr. 240.00 sowie Auslagen von Fr. 128.00 in Rechnung und macht insgesamt ein Honorar von Fr. 4'712.95 (inkl. MwSt) geltend. Der Aufwand sei etwa zu 2/3 im vorliegenden Beschwerdeverfahren und zu 1 /3 im Verfahren SBK.2021.71 entstanden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt er entsprechend die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'141.95.