Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 251 StGB), womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens der Staat die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung 1/4 der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.