Die angefochtene Einstellungsverfügung ist hinsichtlich des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung aufzuheben, hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung jedoch zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¼ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 27 -