5. Zusammenfassend ist Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat ein weiteres, von dritter Seite zu erstellendes Gutachten in Auftrag zu geben. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau getroffene Kostenund Entschädigungsregelung ist hiervon ebenfalls betroffen, womit auch Ziff. 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind.