4.2. 4.2.1. Der Tatbestand der Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB verlangt die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Wahr ist der Inhalt, wenn er Vorstellungen weckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Zur Abgrenzung von der schriftlichen Lüge wird eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten (TRECHSEL/ERNI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 f. und 9 zu Art. 251 StGB).