einen Blick auf den Monitor geworfen habe. Je nachdem, ob diese rote Linie überschritten worden sei, handle es sich um eine Urkundenfälschung oder nicht. Dies sei nicht abgeklärt worden (Stellungnahme S. 7). 4.1.8. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2021 verweist der Beschuldigte auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Prof. H. die Sache bei seiner Haftpflichtversicherung angemeldet habe. Es dränge sich die Frage auf, weshalb sich Prof. H. dazu bemüssigt gefühlt haben sollte, wenn er (nach seinen eigenen, später widerrufenen Angaben) intraoperativ gar nicht beteiligt gewesen sei.