4.1.7. In der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Gesinnungswechsel von Dr. H. nicht nachvollziehbar sei, da dieser doch mittels schriftlicher Anfrage nach einigen Tagen geantwortet und die Sache bei seiner Berufshaftpflichtversicherung angemeldet habe. Als rote Linie für die Assistenztätigkeit sei das sog. "Händewaschen" mit dem Status, steril angezogen zu sein. Es sei nicht klar, ob Prof. H. bspw. nur - 25 -