4. 4.1. 4.1.1. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung begründet die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens damit, dass einzig der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht komme, dieser jedoch nicht erfüllt sei, da dem Operationsbericht zu entnehmen sei, dass Prof. Dr. med. H. im Operationsverlauf für eine dritte fachärztliche Beurteilung im Operationssaal hinzugezogen worden sei. Der Bericht enthalte jedoch keine Hinweise darauf, dass Prof. H. darüber hinaus tätig geworden sei. Der Inhalt des Operationsberichts stimme damit mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein.