Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfen der mangelhaften Prüfung der Einstellungsverfügung durch die Oberstaatsanwaltschaft, der fehlenden fachlichen Qualifikation des Beschuldigten zur Durchführung einer Trigeminusdekompression sowie des falschen Vorgehens ab 13. März 2018 18.00 Uhr. Die Beschwerde ist damit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung gutzuheissen.