Es ist kann damit nicht von einer klaren Sachlage ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit des Beschuldigten offensichtlich ausschliessen und die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Insbesondere erscheint der massgebliche Sachverhalt noch nicht hinreichend ermittelt. Die Einschätzungen von Prof. F. werfen Fragen auf, die nur durch ein weiteres, von dritter Seite zu erstellendes Gutachten zu beseitigen sind. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat ein solches weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.