Da der intraoperative Verschluss der Vena petrosa superior ein häufig praktiziertes und von neurochirurgischen Meinungsbildnern auf diesem Gebiet sogar empfohlenes Vorgehen darstelle und das Risiko einer schweren Komplikation als "niedrig" bezeichnet werde, müsse das intraoperative Vorgehen des Beschuldigten uneingeschränkt als lege artis bezeichnet werden. Die Einschätzung von Prof. F. entspreche nicht der aktuellen und zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung bekannten Literatur. Seine Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar oder belegbar und er verwende Begriffe, die z.T. nicht existieren würden oder sachlich falsch seien (act. 130.53).