3.3.5.2. Im Auftrag des Beschwerdeführers erstattete Prof. F. am 2. Dezember 2019 eine "medizinische Einschätzung" (act. 156.68 ff.). Er führte aus, dass der Beschuldigte bei der Operation am 13. März 2018 fehlerhaft und nicht lege artis gehandelt habe (act. 156.71, 156.72, 156.73). Die Wahl des Eingriffs werde als korrekt erachtet, allerdings nicht die fehlerhafte Durchtrennung der Vena petrosa superior rechts (act. 156.73). Der Beschuldigte habe bei †D. einen bilateralen cerebellären venösen Infarkt verursacht, indem er die Vena petrosa superior rechts fälschlich und unnötig koaguliert und durchtrennt habe.