3.3.5. 3.3.5.1. In seinem neurochirurgischen Gutachten vom 15. August 2019 (act. 130.15 ff.) führte Prof. G. aus, dass der operative Eingriff zur Trigeminusdekompression technisch standardgemäss und regelgerecht ausgeführt worden sei (act. 130.20, 130.25, 130.26, 130.30). Für eine optimale Darstellung des N. trigeminus sei die V. petrosa superior nach Überprüfung der venösen Situation verschlossen und etwas Knochen der Felsenbeinhinterkante abgetragen worden. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden.