Der Grund für die Verlegung ins I. sei, dass der Beschuldigte das K. nicht einvernehmlich verlassen habe und offensichtlich Dissonanzen mit dem dortigen Chefarzt Prof. Dr. AH. bestanden hätten. Dies habe †D. das Leben gekostet, befinde sich das K. doch direkt vor der Haustür der L.. Weiter verweist der Beschwerdeführer erneut auf die Webseite der AI., welche die - 14 - enge Zusammenarbeit mit der Neurochirurgie der L. (u.a. mit dem Beschuldigten) und dem AB.-Netzwerk in Q. und R. (u.a. Prof. G.) verweise. Es handle sich um ein Business-Netzwerk, das eine gutachterliche Beurteilung nicht mehr zulassen dürfe (Stellungnahme S. 6).