im Übrigen grundsätzlich besser qualifiziert als Prof. G. (Stellungnahme S. 4/5). Weiter verweist der Beschwerdeführer erneut auf die bereits in früheren Eingaben erwähnten, unterlassenen Untersuchungshandlungen (Stellungnahme S. 4/5). Der Beschuldigte anerkenne richtigerweise, dass die Durchtrennung der sog. Vena petrosa superior ein sog. "Kunstfehler" sei. Prof. F., habe eine klare massive Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt, was minimal zu einer obergergutachterlichen Beurteilung hätte führen müssen.