Es lägen offensichtliche Widersprüche in medizinischer Hinsicht vor, welche nicht durch die Staatsanwaltschaft validiert werden sollten (Stellungnahme S. 3/4). Prof. G. fungiere im Gegensatz zu Prof. F. ansonsten nicht als Gutachter und habe eine ausgesprochene Nähe zum Beschuldigten, weshalb sein Gutachten keinen Beweiswert habe. Selbst das Gutachten G. sei im Übrigen nicht ganz zweifelsfrei bezüglich der medizinischen Behandlung durch den Beschuldigten. Prof. F. sei aufgrund seiner […]-jährigen Chefarzttätigkeit an einem Zentrumsspital und einem mehrjährigen Präsidium der AG. im Übrigen grundsätzlich besser qualifiziert als Prof. G. (Stellungnahme S. 4/5).