Prof. G. und der Beschuldigte seien weder per Du noch würden sie sich gut kennen. Weiter sei der Beschuldigte weder gefragt worden noch habe er zugestimmt, von Dr. AC. als Kooperationspartner aufgeführt zu werden. Solche Netzwerke würden im Übrigen meist nur zu Werbezwecken dienen (Stellungnahme S. 6).