hauptungen. Man werde den Eindruck nicht los, dass Prof. F. zu Gefälligkeitsurteilen neige oder sich – wie Prof. H. – vom Vertreter des Beschwerdeführers habe überrumpeln lassen. In einem anderen Fall gegen den Beschuldigten betreffend einen Aneurysmaeingriff am K. habe Prof. F. die Verlegung des Patienten in ein Universitätsspital verlangt, während er hier die Verlegung der Patientin ins I. als ausserordentlich problematisch, unangemessen und unethisch bezeichne. Ausserdem hinterfrage er auch in diesem anderen Verfahren die Kompetenz des Beschuldigten (Stellungnahme S. 5).