Die medizinische Einschätzung von Prof. F. sei nicht als Gutachten einzustufen. Es handle sich um ein Parteigutachten und damit eine blosse Parteibehauptung. Welche Akten Prof. F. zur Verfügung gestanden seien, werde nicht genau dargelegt. Prof. F. disqualifiziere sich selber, wenn er sich zur Vermutung der mangelnden Kompetenz des Beschuldigten aufgrund dessen Einsatzort am J. hinreissen lasse. Dem Beschuldigten sei 2008 der Facharzttitel zugesprochen worden. Er geniesse als Neurochirurg einen sehr guten Ruf. Er sei seit 2018 neben seiner eigenen Tätigkeit an der L. als Konsiliararzt bei Prof. Dr. med. AD. an der AE. angestellt. Auch dort würden Jannetta-Operationen durchgeführt.