Der medizinische Sachverhalt und alle relevanten Tatsachen seien im vorliegenden Fall klar erstellt. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was die beantragten Einvernahmen des Beschuldigten, des Assistenten oder weiterer involvierter Medizinalpersonen im vorliegenden Fall generell und insbesondere zur Durchtrennung der Vena petrosa superior betreffend Tat- und Schuldfrage beitragen könnten (Stellungnahme S. 3).