Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die medizinische Einschätzung von Prof. F. auch innert bloss drei Tagen übers Wochenende erstattet worden sei. Die Strafverfolgungsbehörde sei vorliegend auch nicht einfach untätig geblieben, sondern habe eine Legalinspektion durch das IRM durchführen lassen und ein Gutachten in Auftrag gegeben, zu welchem die Parteien umfassend hätten Stellung nehmen können, was zu einem Ergänzungsgutachten geführt habe (Stellungnahme S. 2). - 12 -