Gemäss Gutachten von Prof. F. sei die Operation vom 13. März 2018 fehlerhaft und nicht lege artis erfolgt und hätte der Tod bei korrekter Durchführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Prof. F. verweise überdies auf den Einsatzort des Beschuldigten am "J." woraus er ableite, dass der Beschuldigte nicht als Spezialist für Hirnchirurgie angesehen werden könne. Ausserdem liege kein schriftliches, vom Beschuldigten bearbeitetes Aufklärungsprotokoll vor (Stellungnahme S. 7). Weiter verweist der Beschwerdeführer erneut auf die seiner Ansicht nach bestehende Befangenheit des Gutachters G. (Stellungnahme S. 8/9).