3.1.5. In der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 verweist der Beschwerdeführer erneut auf das seiner Ansicht nach nicht ordentlich erfolgte Genehmigungsverfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft (Stellungnahme S. 3) sowie auf durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht vorgenommenen Befragungen. Ausserdem moniert er, dass das Gutachten von Prof. F. nicht obergutachterlich validiert bzw. gestützt darauf nicht Anklage erhoben worden sei (Stellungnahme S. 5). Gemäss Gutachten von Prof. F. sei die Operation vom 13. März 2018 fehlerhaft und nicht lege artis erfolgt und hätte der Tod bei korrekter Durchführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.