Auch dem Beschuldigten sei natürlich bekannt gewesen, dass die Durchtrennung der Vena petrosa superior Gefahren berge. Es sei indes absolut unzutreffend, dass der Venenverschluss kontraindiziert sei. Auch ein temporäres Clipping berge nicht unwesentliches Gefahrenpotential und sei weder in der Literatur noch in den klinischen Studien mit hinreichender Evidenzstufe belegt und weltweit nicht als Standardbehandlung zu betrachten (Beschwerdeantwort S. 6/7).