Im Sinne eines Eventualantrags seien die Bemerkungen von Prof. F. vom 29. Mai 2020, welche dem Beschuldigten nie eröffnet worden seien, allenfalls an Prof. G. zuzustellen. In dieser Eingabe bringe Prof. F. plötzlich neue Literatur ins Spiel, welche in der Bibliographie nicht erwähnt sei, und verweise auf Narayan, wobei dieses Schriftstück von Juli 2018 datiere. Es stelle sich die Frage, ob er damit eine täuschende Literaturinterpretation - 11 -