Die Alternative wäre einzig der Abbruch der Operation gewesen, was im Hinblick auf den Leidensdruck der Patientin nicht in Frage gekommen sei. Ein temporäres Clipping gehöre nicht zu den anerkannten Standard- Methoden. Für den Verlauf ab dem 13. März 2018, 18.00 Uhr, erkenne sogar der Parteigutachter Prof. F. keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten (Beschwerdeantwort S. 5/6).