Gemäss Prof. F. hätte – wenn diese Vene überhaupt getrennt werde – ein temporäres Clipping angebracht werden müssen, um allfällig unerwünschte Reaktionen prüfen zu können. Diese Behauptungen würden im Ergänzungsgutachten von Prof. G. unter Verweis auf die massgebenden medizinischen Quellen in einer auch für medizinische Laien oder den Rechtsanwender plausiblen Weise widerlegt. Danach sei die Durchtrennung der Vena petrosa superior nicht sorgfaltspflichtwidrig unter Berücksichtigung der Versperrung der Sicht (Obstruktion). Die Alternative wäre einzig der Abbruch der Operation gewesen, was im Hinblick auf den Leidensdruck der Patientin nicht in Frage gekommen sei.