Beschuldigte sei weder dem AB.-Netzwerk angeschlossen noch sei er wirtschaftlich mit Dr. med. AC. verbunden. Dr. P. habe erstmals Ende Juli 2020 bei Prof. G. assistiert und ihn vorher gar nicht gekannt (Beschwerdeantwort 3/4). Inwiefern weitere Befragungen etwas an der Beurteilung ändern könnten, sei nicht klar. Im Vordergrund stehe einzig die Frage, ob der Verschluss der Vena petrosa superior einem Vorgehen lege artis entspreche oder nicht (Beschwerdeantwort. S. 4).