3.1.4. In der Beschwerdeantwort des Beschuldigten wird zusammengefasst geltend gemacht, dass Prof. G. und der Beschuldigte sich nicht persönlich kennen würden. Dass beide in der L.-Gruppe tätig seien, ergebe aufgrund des Belegarztsystems keine wirtschaftliche Verbindung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lasse. Belegärzte würden auf eigene Rechnung arbeiten und stünden untereinander im freien Wettbewerb. Der - 10 -