Dies sei den Parteien vor der Erteilung des Gutachterauftrags mehrfach begründet worden. Die Verfügung vom 21. März 2019 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Parteien hätten Ergänzungsfragen gestellt, welche Prof. G. ebenfalls beantwortet habe (Beschwerdeantwort S. 2). Der Bericht von Prof. F. sei innert drei Tagen erstellt worden. Es handle sich dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um ein zweites Gutachten, welches das Gutachten von Prof. G. entkräfte, sondern – wie dieser selber ausführe – um eine medizinische Einschätzung (Beschwerdeantwort S. 2).