3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass kein Verdacht der Befangenheit von Gutachter Prof. G. vorliege. Insbesondere ergebe sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Verdacht der Befangenheit nicht bloss daraus, dass der Gutachter bzw. Ärzte im gleichen Institut arbeiten oder den gleichen Arbeitgeber haben und folglich vorliegend auch nicht daraus, dass beide Belegärzte derselben Klinikgruppe seien. Dies sei den Parteien vor der Erteilung des Gutachterauftrags mehrfach begründet worden.