Es liege auch ein Übernahmeverschulden vor, da der Einsatz der Jannetta Methode als sehr anspruchsvoll gelte und ein Chirurg mit der komplexen Anatomie im Bereich der hinteren Schädelgrube vertraut sein müsse. Nach eigenen Abklärungen seien es nicht mehr als 5 solche Eingriffe gewesen, wobei mindestens 10 Eingriffe vorliegen müssten, damit kein Übernahmeverschulden vorliege (Beschwerde S. 7/8).