Der kolportierte Beizug von Prof. H. sei eine Verzweiflungstat gewesen und verspätet für die Rettung eines Menschenlebens (Beschwerde S. 7). Gemäss Gutachter Prof. F. sei die Operation fehlerhaft erfolgt, indem ein anatomisch und funktionell bedeutender Venenleiter unsorgfältig und unnötig unterbrochen worden sei (Beschwerde S. 8). Es liege auch ein Übernahmeverschulden vor, da der Einsatz der Jannetta Methode als sehr anspruchsvoll gelte und ein Chirurg mit der komplexen Anatomie im Bereich der hinteren Schädelgrube vertraut sein müsse.