und habe nicht gewürdigt, dass während der Operation verschiedene arterielle Blutungen aufgetreten seien. Wie auch Prof. G. anerkenne, hätten bereits am 13. März 2018 um 18.00 Uhr schwere arterielle Blutungen vorgelegen und es seien schwerste Anzeichen für einen Hirninfarkt bekannt gewesen. Trotzdem habe der Beschuldigte nicht eingegriffen und bis am nächsten Morgen um 07.00 Uhr gewartet. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Verlegung der Patientin am 13. März 2018 um 18.00 Uhr deren Tod hätte verhindert werden können. Der kolportierte Beizug von Prof. H. sei eine Verzweiflungstat gewesen und verspätet für die Rettung eines Menschenlebens (Beschwerde S. 7).