Neben der Begutachtung durch Prof. G. habe die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen. Weder der Beschuldigte noch Dr. P., Prof. H., der involvierte Anästhesiearzt, das Personal der Intensivstation oder der Beschwerdeführer seien befragt worden. Erkundigungen z.B. bei der AA., wie viele Eingriffe nach der Methode Jannetta der Beschuldigte vorgenommen habe, seien ebenfalls nicht eingeholt worden (Beschwerde S. 6). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die medizinische Frage, ob nicht eine iatrogene Läsion der Vena petrosa superior vorliege, nicht vertieft -9-