Der Gutachter Prof. G. stehe in einem freundschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten. Beide hätten wiederholt an Neurochirurgischen Fachtagungen Vorträge gehalten und stünden in direkter Beziehung und Zusammenarbeit durch das Kooperationsnetzwerk M.. Weiter seien beide als Belegärzte für die L.-Gruppe sowie die L.-Netzwerke N. und O. tätig. Der bei den Operationen von D. assistierende Dr. P. sei im Übrigen ebenfalls Assistenzarzt bei Prof. G. (Beschwerde S. 4/5).