hinsichtlich der Kompetenzvoraussetzungen zur Durchführung dieser Operation vorlägen. Gemäss den Ausführungen von Prof. G. sei es im höchsten Masse unprofessionell, wenn Prof. F. aus dem Einsatzort des Beschuldigten im "J." dessen fehlende Qualifikation als Spezialist für Hirnchirurgie ableite. Der Beschuldigte habe von 2012 bis 2016 als leitender Arzt und stellvertretender Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik des K. fungiert und habe in dieser Zeit zahlreiche cranielle Eingriffe selbständig durchgeführt, davon auch solche mit höchstem Schwierigkeitsgrad (Einstellungsverfügung S. 13/14).