D. auf diese Möglichkeit verzichtet worden (Einstellungsverfügung S. 13). Der Vorwurf eines Übernahmeverschuldens des Beschuldigten lasse sich ebenfalls nicht erhärten. Nach den Ausführungen von Prof. G. und Prof. F. gelte die Operationstechnik nach Jannetta als anspruchsvoll und gehöre zu den weniger häufig durchgeführten Eingriffen in der Schweiz, wobei keine Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie hinsichtlich der Kompetenzvoraussetzungen zur Durchführung dieser Operation vorlägen.