von Prof. Dr. med. G. vom 15. August 2019 sowie das neurochirurgische Ergänzungsgutachten vom 10. Mai 2020, in welchem Prof. G. zu den (vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen) medizinischen Einschätzungen von Prof. Dr. med. F. vom 2. Dezember 2019 Stellung nahm. Der Auffassung von Prof. G. folgend kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammengefasst zum Schluss, dass der Eingriff vom 13. März 2018 bei einer therapieresistenten Trigeminusneuralgie und Nachweis eines entsprechenden Gefäss-Nerven-Konflikts indiziert gewesen und lege artis erfolgt sei. Das Vorgehen habe einer standardgemässen Trigeminusdekompression entsprochen.