Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf den Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und damit den Schutz der Allgemeinheit (Stellungnahme vom 17. Mai 2021 S. 9) und äussert sich nicht dazu, inwiefern die von ihm als falsch beanstandete Nennung von Prof. Dr. H. im Operationsbericht als "Assistenz" auf eine Benachteiligung von D. abgezielt haben könnte. Da – wie zu zeigen sein wird – die Beschwerde in diesem Punkt jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage, ob auch Individualinteressen direkt tangiert sind, offengelassen werden. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.