Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 22. Oktober 2018 als Zivil- und Strafkläger und nimmt als Partei am Verfahren teil. Er machte im Zusammenhang mit dem Tod von D. eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung geltend. Er ist damit legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Februar 2021 Beschwerde zu erheben, soweit diese das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung betrifft. 1.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist lediglich eine Legitimation des Beschwerdeführers durch ein Eintreten in die Verfahrensrechte von D. i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO denkbar.